Förderberechtigter Personenkreis
- Unmittelbar förderfähig
- pflichtversicherte Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende in der GRV
- pflichtversicherte Arbeitnehmer, Angestellte in berufsständischen Versorgungswerken
- Beamte, Richter, Soldaten
- pflichtversicherte Land- und Forstwirte in der landwirtschaftlichen Alterskasse
- Gewerbetreibende mit Einkünften nach §15 EStG
- Selbstständige und Freiberufler mit Einkünften nach § 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 EStG
- Nicht unmittelbar förderfähig
- sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Versicherungspflicht in der GRV
- Nicht Erwerbstätige, z. B. Hausfrauen/Hausmänner, Rentner/Pensionäre im Ruhestand und Studenten
Nicht unmittelbar förderfähige Personen können durch unmittelbar förderfähige Partner mittelbar förderfähig sein. Voraussetzung: miteinander verheiratet oder verpartnert und für beide besteht ein eigener Altersvorsorgevertrag